AEB
BRULA® Inteligentný systém konštrukcie krbov a akumulačných pecí.

Allgemeine Einkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

der BRULA GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Ein Schweigen durch uns auf mitgeteilte anders lautende Bedingungen des Lieferanten bedeutet keine Anerkennung dieser Bedingungen. Auch ist unser Schweigen auf entgegenstehende Auftragsbestätigungen nicht als Einverständnis anzusehen. Diese Bedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art. Ihre entgegenstehenden Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder bestellte Waren vorbehaltlos annehmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

  2. Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung von unseren Bestellungen gilt als Ablehnung unseres Auftrages. Erfolgt die Lieferung dennoch, so ist dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren Einkaufsbedingungen anzusehen. Unsere Bestellungen sowie Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schriftform. Wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn Sie uns diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt unverändert schriftlich bestätigen.

  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsunterlagen

  1. Unsere Bestellungen sowie Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schriftform. Wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn Sie uns diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt unverändert schriftlich bestätigen. Bestätigte Termine sind Fixtermine. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge werden erst durch unsere Bestätigung, schriftlich, per Telefax oder E-Mail, wirksam.

  2. Angebote des Lieferanten und dessen in diesem Zusammenhang gefertigten Ausarbeitungen sind für uns kostenfrei.

  3. Alle Werkzeuge, Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne Einwilligung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden.

  4. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder sonstigen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Er hat seine Vorlieferanten / Subunternehmer entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ende der Geschäftsbeziehung fort.

  5. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes bzw. des Leistungsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Dabei sind die Auswirkungen auf beide Vertragsschließenden, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- und Leistungstermine angemessen zu berücksichtigen.

§ 3 Preise, Zahlungen

  1. Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung bis zur vereinbarten Empfangsstelle. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Mit dem Preis sind alle Leistungen und Nebenleistungen abgegolten, die nach den Angebotsunterlagen und Zeichnungen oder Kataloge des Lieferanten zur abnahmefähigen Herstellung der im Vertrag genannten Gesamtleistung gehören. Ebenfalls abgegolten sind sämtliche etwaigen Zuschläge, Steuern und Abgaben, mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Zollkosten. Bei Lieferung / Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Sie verpflichten sich überdies, im Rahmen der jeweils aktuellen Verordnungen geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. Sie werden in Ihrer Auftragsbestätigung oder Rechnung ausfuhrgenehmigungspflichtige Positionen kennzeichnen. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Die diesbezüglich erforderlichen Formalitäten sind durch den Lieferanten entsprechend zu veranlassen und abzuwickeln. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es dem Lieferanten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht gestattet ist, uns als Anmelder bei der Zollmeldung zu benennen. Gibt der Lieferant uns ohne Vollmacht als Anmelder bei den Zollbehörden an und werden wir deshalb von den Zollbehörden in Anspruch genommen, haben wir gegenüber dem Lieferanten Anspruch auf Ersatz des eingetretenen Schadens, insbesondere auf Erstattung der von uns zu leistenden Zahlungen an die Zollbehörden. Sollte bei Lieferung aus dem Zollausland unsere Mitwirkung an der Zollein- und Ausfuhrabwicklung erforderlich sein, hat der Lieferant dies so rechtzeitig wie möglich mit uns abzusprechen und mit uns schriftlich zu vereinbaren. Die Kosten der Verzollung tragen wir. Der Lieferant verpflichtet sich, uns gleichzeitig mit der Bestätigung der Bestellung über das Entstehen der mit der Verzollung verbundenen Kosten und deren voraussichtliche Höhe, als auch unsere notwendige Mitwirkung schriftliche zu informieren. Wir sind zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, soweit die Kosten der Verzollung einen bestimmten Rahmen sprengen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

  2. Fällige Rechnungen sind in Euro auszustellen. Alle Rechnungen müssen uns in einfacher Ausfertigung mit sämtlichen zugehörigen Unterlagen und Daten nach Lieferung übermittelt werden.

  3. Wir zahlen grundsätzlich alle vorliegenden und fälligen Rechnungen unter Abzug von 3 % Skonto, je nach Rechnungseingang, zum 15. oder Ultimo des Monats. Rechnungen ohne Skontoabzug werden zum 15. oder Ultimo des übernächsten Monats bezahlt.

  4. Wir sind berechtigt, mit Forderungen unserer Tochter- bzw. Schwestergesellschaften gegen den Lieferanten aufzurechnen

§ 4 Versand, Verpackung, Liefertermine, Gefahrübergang

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Sind Verzögerungen für die Lieferung oder Leistung zu erwarten oder eingetreten, so sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

  2. Lieferungen sind uns durch eine Versandanzeige anzukündigen, in welcher Art, Menge und Gewicht der Ware anzugeben sind. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben unsere Bestellnummer zu tragen.

  3. Verpackungsmaterialien sind nur in dem erforderlichen Umfang zu verwenden und vom Lieferanten entsprechend der Verpackungsverordnung kostenlos zurückzunehmen. Leistungsort für die Rücknahmepflicht ist der Ort der Übergabe der Ware.

  4. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert berechnet, so können wir diese gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung ergebenden Werts frachtfrei an den Lieferanten zurückgeben.

  5. Der Lieferant hat vereinbarte Lieferfristen und Termine unbedingt einzuhalten. Nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn Sie die Verzögerung nicht verschuldet haben.

  6. Im Falle des Verzuges haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung oder Leistung bleibt unberührt.

  7. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro angefangene Kalenderwoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als maximal 5 % des Warenwertes.

  8. Bei vorfristiger Anlieferung sind wir berechtigt, die Ware an den Lieferanten zurückzuschicken. Sehen wir davon ab, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

  9. Höhere Gewalt sowie Arbeitskämpfe befreien den Lieferanten und auch uns von den dadurch betroffenen Leistungspflichten. Wir werden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen geben und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anpassen. Dieselbe Verpflichtung obliegt dem Lieferanten.

§ 5 Eigentumsverhältnisse, Forderungsabtretung

  1. Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer Einwilligung abtreten.

  2. Das von uns im Rahmen eines Vertrages dem Lieferanten zur Verarbeitung ggf. übergebene Material bleibt unser Eigentum. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Stoffen erfolgt ausschließlich in unserem Auftrag, so dass wir anteilig Miteigentümer an der neuen Sache werden. Eine Verbindung mit anderen beweglichen Sachen, die als Hauptsachen anzusehen sind, darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Der Lieferant haftet uns für Verlust oder Beschädigung unseres Eigentums.

  3. Der Lieferant kann gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

  4. Der Lieferant darf gegen uns bestehende Forderungen weder abtreten noch verpfänden. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

§ 6 Mängelrüge und Gewährleistung

Der Lieferant haftet für seine Leistungen uneingeschränkt nach Maßgabe des Gesetzes, im Übrigen nach Maßgabe folgender Regelungen:

  1. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir zur Nachbesserung des Liefergegenstandes auf Kosten des Lieferanten berechtigt, wenn wir an der schnellen Benutzung des Liefergegenstandes aufgrund der Umstände des Falles ein besonderes Interesse haben und aus Zeitgründen eine Nachbesserung durch den Lieferanten nicht möglich ist. Vor Beginn der Nachbesserung werden wir den Lieferanten hiervon schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) unterrichten.

  2. Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge statt. Mängelrügen hinsichtlich derartiger offenkundiger Mängel sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung erhoben werden. Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf das Rügerecht. Beanstandete Ware nehmen wir nur für Rechnung und Gefahr des Verkäufers ab und lagern sie in seinem Namen ein. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des Ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Insofern verzichten Sie auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Der Lieferant sichert zu, seine Lieferungen/Leistungen nach den vereinbarten Spezifikationen, dem neuesten Stand der Technik in handelsüblicher Art und Weise zu erbringen und vor Auslieferung eine eingehende Funktions- und Qualitätskontrolle durchzuführen. Bei mangelhafter Leistung haftet der Lieferant auch für Schäden, die uns im ordentlichen Geschäftsgang vor der Verarbeitung der Waren durch nicht erkannte Mängel der gelieferten Waren entstehen. Der Verkäufer stellt uns in diesem Falle von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Erbringen Sie im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft und verspätet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Falle auch solche Lieferungen und Leistungen, die Sie aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen verpflichtet sind. Sie stellen uns im Übrigen von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte - gleich aus welchem Rechtsgrund - wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von Ihnen gelieferten Produktes gegen uns erheben, uns erstatten uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

  3. Die Gewährleistung beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Geltung längerer gesetzlicher Fristen bleibt unberührt.

  4. Der Lieferant stellt uns von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.

  5. Der Lieferant garantiert die Nachlieferung von Ersatzteilen bzw. Baugruppen 10 Jahre ab Lieferdatum.

§ 7 Urheberrecht

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung bzw. Leistung gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns die Nutzung der Lieferung einschließlich etwaiger Reparaturen, Änderungen oder Ergänzungen der gelieferten Gegenstände im In- und Ausland zu ermöglichen und uns diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

  2. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

§ 8 Sonstiges

  1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Einwilligung den Auftrag oder wesentliche Teile davon durch Dritte ausführen zu lassen.

  2. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen und diese Daten auch an mit uns verbundene Unternehmen übermitteln.

  3. Erfüllungsort ist die vereinbarte Empfangsstelle.

  4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Auftraggebers.

  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Verweisungsvorschriften des Deutschen Internationalen Privatrechtes.

  6. Sollte eine oder mehrere der aufgeführten Geschäftsbedingungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Beide Vertragspartner sind dazu verpflichtet, hierdurch entstehende Lücken durch eine Bestimmung auszufüllen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung entspricht.

Stand 1. Juli 2007